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1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller von uns durchgeführten Verkäufe und Lieferungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1. Grundstücke und Genehmigungen
Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen. Etwaige nicht erteilte zivilrechtliche Befugnisse zur Montage der Garage gehen zu Lasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Garage begründet kein Rücktrittsrecht.
2. Montage
a) Uns und durch uns beauftragten Personen ist es durch den Kunden gestattet, sein Grundstück zwecks Auftragsabwicklung zu betreten, auch in Abwesenheit des Kunden. Die durch uns vorzunehmende Montage umfasst den Aufbau und die Verankerung mit dem bauseits gefertigten Fundament. Das Fundament muss waagerecht, sowie schneeund eisfrei sein. Der Kunde hat die Grundstücksgrenzen, Baulinien und -höhen anzugeben und den zur Montage notwendige Strom zu stellen Die von uns gelieferten Garagen können nicht in einen Erdhang gebaut werden; in diesen Fällen ist vom Kunden bauseits eine Stützmauer zu errichten. Für eventuell erforderliche Abdichtungen zum Boden (d.h. zwischen Wandunterkante und Boden) oder zu angrenzenden Gebäuden sowie einen eventuellen Anschluss an angrenzende Gebäude ist vom Kunden selbst Sorge zu tragen. Der Leistungsumfang umfasst ebenfalls keine Elektroarbeiten. Erfordern Sonderausführungen eine Einzelstatik, so sind die dafür anfallenden Prüfgebühren vom Auftraggeber zusätzlich zu übernehmen.
b) Im Vertrag enthalten ist die Anlieferung der Garage frei Bordsteinkante und – sofern beauftragt – die Montage. Die Zuwegung zum Montageort muss befestigt sein, es ist mindestens ein geschotterter, verdichteter Boden bauseits herzustellen. Mehraufwände aufgrund einer unbefestigten Zuwegung werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat eine gefahr- und hindernisfreie Zufahrt zur Baustelle sowie eine geeignete Park- und Entlademöglichkeit sowie Erlaubnis für einen 7,5 t LKW zu gewährleisten. Sollte zwischen Entladeposition des LKW und Montageort eine Entfernung von mehr als 25 Metern gegeben sein, zwischen LKW und Montageort Treppen von mehr als 2 Stufen vorhanden sein oder sonstige Hindernisse gegeben sein, die den Transport der Ware vom LKW zum Montageort unzumutbar beeinträchtigen, hat der Kunde uns dies spätestens bis zum Zeitpunkt der Produktionsfreigabe schriftlich mitzuteilen.
c) Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich sein, ist dies bauseits durch den Kunden vorzunehmen. Sofern der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachkommt, kann ein Baugerüst auch durch uns errichtet werden, die entsprechenden Mehrkosten in Höhe von 1.200,- Euro (brutto) werden dem Kunden in Rechnung gestellt.
d) Sofern der Kunde ab einer Woche vor dem Montagetermin oder am Montagetag selbst einen Montageausfall bzw. -abbruch verursacht, werden hierfür die Kosten des Montageausfalls sowie die Kosten für das gelieferte Material in Rechnung gestellt.
2. Vertragsabschluss
Unsere Warenpräsentation auf unserer Homepage oder auf Handelsplattformen stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung im Online Shop Angebote zu erfragen und Waren zu bestellen. Nach Eingang einer Anfrage des Kunden erhält dieser von uns ein auf seine Angaben angepasstes Angebot, welches für 2 Wochen verbindlich ist. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt erst nach Erhalt der Auftragserteilung und der von uns ausdrücklich zu erklärenden Auftragsbestätigung zustande.
3. Preise
a) Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss, erhöht sich der Gesamtpreis um 4,5 %. Der neue Preis gilt dann für weitere 6 Monate. Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe dann nicht innerhalb von weiteren 6 Monaten, erhöht sich der Gesamtpreis um weitere 4,5 %. Nach dem Ablauf von weiteren 6 Monaten ohne erteilte Produktionsfreigabe ist zwischen dem Kunden und dem Unternehmen auf Verlangen des Unternehmens ein neuer Preis auf Basis der tagesaktuellen Listenpreise zu verhandeln (d.h. nach dem Ablauf von 1 Jahr und 6 Monaten).
b) Weist der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss nach, dass er einen Bauantrag gestellt hat und auf eine Baugenehmigung wartet, gilt die vorgenannte Regelung zur Preisanpassung nicht. Der Kunde hat auf Nachfrage des Unternehmens eine schriftliche Auskunft des Bauamtes über die Verzögerung der Baugenehmigung vorzulegen. Nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss setzt die Regelung zur Preisanpassung ein, so dass nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss ohne erteilte Produktionsfreigabe eine erste Erhöhung nach Absatz 3a eintritt (4,5 %). Im weiteren Verlauf wird dann nach der Regelung in Absatz 3a verfahren.
c) Beim Kauf einer Garage in den Monaten Oktober bis Januar, findet die erste Preisanpassung erst nach 8 Monaten statt und dann jeweils nach weiteren 6 Monaten.
3. Ausführung und Ausstattung
3.1. Ausführung und Ausstattung des Werkes (Ware) ergeben sich aus unserem Vertrag. In den von uns bereitgestellten Fundamentplänen und Bauzeichnungen enthaltene Angaben über die Oberfläche des Bodens, Höhenverhältnisse und sonstige örtliche Gegebenheiten außerhalb der geplanten baulichen Anlage sind nicht verbindlich und von uns nicht geschuldet. Insoweit sind – soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3.2. Angaben vom Verkäufer, Hersteller oder seinen Gehilfen- personenverschiedenen Dritten (z.B. Zwischenhändlern) zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind nicht verbindlich. Insoweit ist allein dieser Bauvertrag maßgeblich.
3.3. Sonderwünsche bzw. Abweichungen vom Bauvertrag sind möglich, wenn diese technisch möglich und baurechtlich zulässig sind und zwischen uns und dem Kunden eine Vereinbarung hierüber geschlossen wurde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind wir nicht verpflichtet Sonderwünsche zu berücksichtigen und sind berechtigt, die Leistungen nach Maßgabe dieses Bauvertrages nebst Ausführungsunterlagen und Bauzeichnungen auszuführen.
3.4. Unwesentliche Konstruktions-, Struktur-, Form- und Farbabweichungen, die aus einer Verbesserung der Technik, aus Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen resultieren, bleiben vorbehalten, sofern sie einem verständigen Erwerber zumutbar sind und dieser sie billigen würde. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Werkes (Ware) nicht mindern. Wir werden den Kunden möglichst vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten informieren.
3.5. Der von uns angebotene Bauantragsservice umfasst die Vorbereitung eines Bauantrages und ist kostenpflichtig. Die Kosten für den Bauantragsservice sind unserem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung selbst ist kundenseitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch die Kosten eines in Einzelfällen zu beauftragen öffentlich-rechtlich Vermessungsingenieurs sind kundenseitig zu tragen.
4. Werksgarantie
Wir gewähren eine zehnjährige Werksgarantie auf die Funktion der Ware ab Auslieferung. Natürliche Abnutzung, chemische oder mechanische Beschädigungen und solche aufgrund höherer Gewalt sind von der Garantie ausgenommen, ebenso Beeinträchtigungen, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungs- oder Pflegehinweise zum Produkt zurückzuführen sind. Für Selbstmontagen oder nachträglich vom Kunden in Eigenarbeit eingebaute Türen, Fenster, Tore etc. wird keine Garantie übernommen. Garantieansprüche sind beschränkt auf eine kostenlose Reparatur oder die kostenlose Lieferung und den kostenlosen Einbau von Ersatzteilen. Ein Anspruch auf Neulieferung ist nicht Garantiebestandteil. Ebenso ist ein Rücktrittsrecht aus der Garantie ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Garantieansprüche sind nur gültig, sofern diese in Textform vereinbart worden sind. Die Garantie gilt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und -rechte für den Fall eines Mangels bei Gefahrübergang. Diese Ansprüche und Rechte bestehen im Gewährleistungsfall neben der Garantie, soweit nicht ausdrückliche Haftungsausschlüsse oder Einschränkungen nach Maßgabe dieser AGB entgegenstehen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift in der Auftragserteilung, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen. Etwaige nicht erteilte zivilrechtlichen Befugnisse zur Montage der Garage gehen zulasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Garage begründet kein Rücktrittsrecht.
4.2. Der Kunde ist für die öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zuständig. Uns und durch uns beauftragte Personen ist es durch den Kunden gestattet, sein Grundstück zwecks Auftragsabwicklung zu betreten, auch in Abwesenheit des Kunden. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die Grundstücksgrenzen, Baulinien und -höhen anzugeben und den zur Montage notwendigen Strom zu stellen. Im Vertrag enthalten ist die Anlieferung der Garage frei Bordsteinkante und – sofern beauftragt – die Montage. Die Zuwegung zum Montageort muss befestigt sein, es ist mindestens ein geschotterter verdichteter Boden bauseits vorzuhalten. Mehraufwand aufgrund einer unbefestigten Zuwegung werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat eine gefahr- und hindernisfreie Zufahrt zur Baustelle sowie eine geeignete Park- und Entlademöglichkeit sowie Erlaubnis für einen 12t LKW zu gewährleisten. Sollte zwischen Entladeposition des LKW und Montageort eine Entfernung von mehr als 25 Metern gegeben sein, zwischen LKW und Montageort Treppen von mehr als 2 Stufen vorhanden sein oder sonstige Hindernisse gegeben sein, die den Transport der Ware vom LKW zum Montageort nachhaltig beeinträchtigen, hat der Kunde uns dies spätestens bis zum Zeitpunkt der Produktionsfreigabe schriftlich mitzuteilen.
4.3. Der Kunde hat eine Lieferfreigabe in Form eines Abrufs der Garage zu erteilen. Nach dem Abruf der Garage wird diese produziert. Technische Änderungswünsche des Kunden können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Aufpreis berücksichtigt werden. Sofern der Kunde den Abruf der Garage erklärt, ohne dass ihm eine etwaig erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Garage vorliegt, so fällt das Risiko der Nichtgenehmigung in seine Sphäre. Auf eine Nichtgenehmigung kann sich der Kunde nach Abruf der Garage nicht berufen.
4.4 Das Fundament ist vom Kunden auf seine Kosten gemäß unseren Angaben zu fertigen. Der für uns tätige Monteur weist den Kunden vor der Montage auf etwaige Mängel an dem Fundament hin. Sofern der Kunde dennoch die Montage anordnet, können wir keine Gewährleistung für hieraus resultierende Mängel übernehmen. Bei der Montage muss das Fundament trocken, fest, ausgehärtet, eben, waagerecht, schnee- und eisfrei sowie frei zugänglich sein. Bei überpflasterten Fundamenten ist ein den Mehrleistungen entsprechender Montagezuschlag pro Garagenbox zu zahlen.
4.5 Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich sein, ist dies bauseits durch den Kunden rechtzeitig vor Montagebeginn vorzunehmen und aufzustellen.
5. Gewährleistung
Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungsmaßnahmen, nachträgliche Einbauten oder Umbauten). Sollte der Kunde nach der Montage der Garage Einbauten oder Umbauten vorgenommen haben, in Kenntnis, dass die Garage einen Mangel aufweist, so kann er bei einer Rüge des Mangels nicht den Rück- und Wiedereinbau der Ein- oder Umbauten durch uns verlangen.
5. Montage/ Abdichtung zum Boden/ Anschlussarbeiten
Die durch uns vorzunehmende Montage umfasst den Aufbau und die Verankerung mit dem bauseits gefertigten Fundament. Nicht umfasst sind eventuell erforderliche Abdichtungen, Isolierungen oder Versiegelungen zum Boden (d.h. zwischen Wandunterkante und Boden) oder zu angrenzenden Gebäuden sowie ein eventueller Anschluss an angrenzende Gebäude, hierfür hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Die von uns gelieferten Garagen können nicht in einen Erdhang gebaut werden; Der Leistungsumfang umfasst ebenfalls keine Elektroarbeiten.
6. Rücktrittsrechts bei nicht erteilter Baugenehmigung
Der Kunde ist für die öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zuständig. Der Kunde kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch dann vom Vertrag zurücktreten, falls sein ordnungsgemäß gestellter öffentlich-rechtlicher Bauantrag von der Behörde nicht genehmigt wird und es uns nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe durch eine Anpassung des Produktes bzw. des Vertrages auszuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, den öffentlich-rechtlichen Ablehnungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Fotokopie zukommen zu lassen. Legt er den Ablehnungsbescheid nicht oder verspätet vor, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, sofern der Kunde die Frist zum Einspruch gegen einen rechtswidrigen Ablehnungsbescheid schuldhaft verstreichen lässt. Sofern aufgrund von behördlichen Anordnungen eine Brandschutzmauer zu errichten ist, hat dies bauseits zu erfolgen. Eine nicht erteilte Baugenehmigung begründet in diesen Fällen kein Rücktrittsrecht. Nach Erklärung des Abrufs entfällt das Recht zum Rücktritt vom Vertrag wegen nicht erteilter Baugenehmigung. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Ablehnungsbescheid vorlegt, der auf einen Bauantrag zurückzuführen ist, der nicht den originären Verwendungszweck der Nutzung einer Garage (Unterstellen eines Fahrzeugs) beinhaltet, sondern eine abweichende oder zweckentfremdete Nutzung der Garage vorsieht. Wir sind neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch berechtigt, bei Streik, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern ein Hindernis nur von vorübergehender Natur ist oder von uns zu vertreten ist.
6. Termine
6.1. Terminzusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden ist es gestattet 3 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich aufzufordern binnen angemessener Frist, von mindestens 2 Wochen, zu liefern, mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
6.2. Können auszuführende Arbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zu dem vertraglich festgehaltenen Wunsch des Kunden für den Lieferzeitpunkt ausgeführt werden, haben wir diese in einem Zeitraum zu erbringen, in dem Witterungsverhältnisse vorliegen, aufgrund derer eine fachgerechte Ausführung der ausstehenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei Streik, höherer Gewalt oder eines anderen, für uns unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignisses, verlängern sich mitgeteilte Liefertermine bis zum Wegfall des Hindernisses, welches zur Nichteinhaltung des Termins geführt hat.
7. Schadensersatz
Bei Verweigerung der Vertragsdurchführung durch den Kunden im Zeitpunkt vor Zahlung der zweiten Abschlagszahlung (Produktionsfreigabe) leistet der Kunde nach fruchtlosem Ablauf einer durch uns zu setzenden angemessenen, mindestens 14-tägigen Nachfrist für die Abnahme Schadensersatz in Höhe von 15 % der Brutto-Auftragssumme, soweit wir keinen höheren Schaden nachweisen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine gegebenenfalls eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen. Wurde die zweite Abschlagszahlung geleistet, bestehen wir auf eine Vertragsdurchführung.
7. Abnahme bei Montageverpflichtung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu findet am Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Besichtigung des Werkes statt. Die Besichtigung wird unsererseits durch einen für uns tätigen Monteur durchgeführt. Im Rahmen der Besichtigung benennt der Kunde ausstehende Restarbeiten und Mängel, damit wir in die Lage versetzt werden, diese zu beseitigen. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll geführt und vom Monteur und von dem Kunden unterzeichnet. In dem Protokoll sind alle bekannten und sichtbaren Mängel aufzuführen, auch soweit hierüber keine Einigkeit besteht.
7.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.3 Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens 14-tägigen, Frist auf und verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde in unserer Mitteilung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde und die Abnahme-Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
7.4 Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle einer unberechtigten Abnahmeverweigerung des Kunden berechtigt sind, Rechte gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. Schadensersatzansprüche, Rücktritt).
8. Eigenturmvorbehalt
Die gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum.
8. Zahlung
8.1 Die Vergütung umfasst die Herstellung der Garage inkl. Montage, jedoch nicht die Kosten der Fundamenterstellung und der Abdichtung zum Boden sowie den Bauantragservice (ohne behördliche Gebühren). Derartige Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und durch den Kunden zu vergüten.
8.2 Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss, erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis um 4,5 %. Der neue Preis gilt sodann für weitere 6 Monate. Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb dieser weiteren 6 Monaten, erhöht sich der sodann geltende Gesamtpreis um weitere 4,5 %. Nach dem Ablauf weiterer 6 Monaten ohne erteilte Produktionsfreigabe des Kunden ist zwischen dem Kunden und dem Unternehmen auf Verlangen des Unternehmens ein neuer Preis auf Basis der tagesaktuellen Listenpreise zu verhandeln (d.h. nach dem Ablauf von 18 Monaten).
8.3 Weist der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss nach, dass er einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat und auf eine Baugenehmigung wartet, wird die vorgenannte Regelung gemäß Ziff. 8.2 zur Preisanpassung vorerst ausgesetzt. Der Kunde hat auf schriftliches Verlangen des Unternehmens eine schriftliche Auskunft des Bauamtes über die Verzögerung der Baugenehmigung vorzulegen.
Nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss setzt die Regelung zur Preisanpassung gemäß Ziff. 8.2 wieder ein, so dass nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss ohne erteilte Produktionsfreigabe die erste Preiserhöhung nach Ziff. 8.2 eintritt (4,5 %). Im weiteren Verlauf wird dann nach der Regelung gemäß Ziff. 8.2 verfahren.
8.4 Bei einem Vertragsschluss über eine Garage in den Monaten Oktober bis Januar, findet die erste Preisanpassung in Abweichung zu Ziff. 8.2 erst nach 8 Monaten statt, im Übrigen wird nach Ziff. 8.2 verfahren.
8.5 Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung bei Abnahme fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
8.6 Wir sind berechtigt, Dritte zur Zahlungsentgegennahme mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen.
8.7 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen sieben Tage nach vorgenannter Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
9. Gerichtsstand
Anzuwendendes Recht: Ist der Kunde Kaufmann oder juristische Person, ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Ist der Kunde Verbraucher gelten zusätzlich die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften des Wohnsitzlandes des Kunden.
9. Rechte bei Mängeln
9.1 Alle Rechte des Kunden wegen Mängeln sind unter Angabe der Bauauftragsnummer geltend zu machen. Die Mängelrüge ist in Textform, also z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail an uns zu richten. Mündliche Mängelrügen sind ausgeschlossen.
9.2 Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Nur sofern und soweit diese fehlschlägt oder von uns verweigert wird, kann der Kunde die weiteren ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte geltend machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme des Werkes.
10. Rücktritt
10.1 Der Kunde kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch dann vom Vertrag zurücktreten, falls sein ordnungsgemäß gestellter öffentlich-rechtlicher Bauantrag von der zuständigen Behörde nicht genehmigt wird und es uns nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe durch eine Anpassung des Produktes bzw. des Vertrages auszuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, uns den öffentlich-rechtlichen Ablehnungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Fotokopie zukommen zu lassen. Legt er den Ablehnungsbescheid nicht oder verspätet vor, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Ablehnungsbescheid vorlegt, der auf einen Bauantrag zurückzuführen ist, der nicht den originären Verwendungszweck der Nutzung einer Garage (Unterstellen eines Fahrzeugs) beinhaltet, sondern eine abweichende oder zweckentfremdete Nutzung der Garage vorsieht.
10.2 Wir sind neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch berechtigt, bei Streik, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern ein Hindernis nur von vorübergehender Natur ist oder von uns zu vertreten ist.
11. Schadensersatz
11.1 Ist der Kunde aus gesetzlichen Gründen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (insbesondere durch Rücktritt oder Anfechtung) berechtigt und verweigert auch nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Abnahme die Vertragsdurchführung, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 15% der Brutto-Auftragssumme zu zahlen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine ggf. eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen. Verlangt der Kunde später doch die Erfüllung des Vertrages, so wird der hier geltend gemachte Schadensersatz auf unseren Vergütungsanspruch/ Kaufpreis angerechnet.
11.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind und nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungsmaßnahmen, nachträgliche Einbauten oder Umbauten). Sollte der Kunde nach der Montage der Garage Einbauten oder Umbauten vorgenommen haben, in Kenntnis, dass die Garage einen Mangel aufweist, so kann er bei einer Rüge des Mangels nicht den Rück- und Wiedereinbau der Ein- oder Umbauten durch uns verlangen.
11.4 Im Falle von durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend der Anlieferung und Montage der Ware, die nach schriftlicher Terminabstimmung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen sowie etwaige Lagergebühren in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Kalendertag in Rechnung zu stellen, jedoch insgesamt nicht mehr als am Orte für die Lagerung der entsprechenden Ware üblich ist. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
11.5 Kommt der Kunde - im Falle vereinbarter Selbstabholung - seiner Verpflichtung zur Abholung der Garage innerhalb von 10 Werktagen ab schriftlich mitgeteiltem Bereitstellungstermin nicht nach, gilt 11.4. entsprechend. Ferner sind wir berechtigt nach Ablauf einer durch uns zu setzenden 14-tägigen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Etwaige Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
11.6. Nicht vorhersehbarer Mehraufwand an einer Baustelle, der in die Sphäre des Kunden fällt, kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern dies bei der Abnahme protokolliert wird; pro angefangene Stunde werden 149,00 € inkl. MwSt. fällig.
11.7. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die nach Ziff. 4.2 und 4.4, und entstehen uns hierdurch Schäden durch nutzlose Aufwendungen, u.a. für die Lieferung und Montage der Garage, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so können wir einen entsprechenden Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
12. Werksgarantie
12.1 Wir gewähren eine zehnjährige Werksgarantie auf die Funktion der Ware ab Auslieferung. Natürliche Abnutzung, chemische oder mechanische Beschädigungen und solche aufgrund höherer Gewalt sind von der Garantie ausgenommen, ebenso Beeinträchtigungen, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungs- oder Pflegehinweise zum Produkt zurückzuführen sind. Für Selbstmontagen oder nachträglich vom Kunden in Eigenarbeit eingebaute Türen, Fenster, Tore etc. wird keine Garantie übernommen. Garantieansprüche sind beschränkt auf eine kostenlose Reparatur oder die kostenlose Lieferung und den kostenlosen Einbau von Ersatzteilen. Ein Anspruch auf Neulieferung ist nicht Garantiebestandteil. Ebenso ist ein Rücktrittsrecht aus der Garantie ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Garantieansprüche sind nur gültig, sofern diese in Textform vereinbart worden sind. Die Garantie gilt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und – rechte für den Fall eines Mangels bei Gefahrübergang. Diese Ansprüche und Rechte bestehen im Gewährleistungsfall neben der Garantie, soweit nicht ausdrücklich Haftungsausschlüsse oder Einschränkungen nach Maßgabe dieser AGB entgegenstehen.
12.2 Garagen des Typs Basic sowie des Typs Premium als auch durch uns gelieferte Torantriebe sind von der zehnjährigen Werksgarantie ausgeschlossen. Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
14.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
Für den Fall, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, also den Kauf zu Zwecken tätigen, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, haben Sie ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Widerrufsbelehrung
Für den Fall, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, also den Kauf zu Zwecken tätigen, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, haben Sie ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (Garagenrampe GmbH, Stieghorster Str. 115, 33605 Bielefeld, Tel.: 0521 / 999 896 20, Fax: 0521 / 999 896 49, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E- Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Falls Sie bereits Waren im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, so holen wir die Ware auf unsere Kosten ab. Haben Sie verlangt, dass unsere Dienst- und / oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienstund/oder Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienst- und Werkleistungen entspricht.
Muster-WiderrufsformularWiderrufs:
An GARAGENRAMPE GMBH
Stieghorster Str. 115
33605 Bielefeld
Fax: 0521 – 999 896 49
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns am __________ abgeschlossenen Vertrag mit der Bauauftragsnummer _____________ über Lieferung und Montage einer Stahlelement-Systemgarage des Typs _____________.
Name des Verbrauchers:
Anschrift des Verbrauchers:
Datum:
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):
Vertrags-Nr.:
Vertragsschluss:
Stand: 06/2024
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GARAGENRAMPE GmbH, Stieghorster Str. 115, 33605 Bielefeld, Tel.: 0521 - 99989620, Fax: 0521 - 99989649, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Falls Sie bereits Waren im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, so holen wir die Ware auf unsere Kosten ab. Haben Sie verlangt, dass unsere Dienst- und / oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienst- und/oder Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienst- und Werkleistungen entspricht.
Muster-WiderrufsformularWiderrufs:
An GARAGENRAMPE GMBH
Stieghorster Str. 115
33605 Bielefeld
Fax: 0521 – 999 896 49
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns am __________ abgeschlossenen Vertrag mit der Bauauftragsnummer _____________ über Lieferung und Montage einer Stahlelement-Systemgarage des Typs _____________.
Name des Verbrauchers:
Anschrift des Verbrauchers:
Datum:
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):
Vertrags-Nr.:
Vertragsschluss:
Stand: 04/2023
✓ ONLINE ZUR FERTIGGARAGE
✓ DIE GÜNSTIGSTENS GARAGEN DEUTSCHLANDS
✓ PREIS-LEISTUNGS-SPEZIALIST
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller von uns durchgeführten Verkäufe und Lieferungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
1. Geltungsbereich
Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für die Abwicklung aller von uns durchgeführten Verkäufe und Lieferungen ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners gelten nur insoweit, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.
2. Vertragsabschluss
Unsere Warenpräsentation auf unserer Homepage oder auf Handelsplattformen stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung im Online Shop Angebote zu erfragen und Waren zu bestellen. Nach Eingang einer Anfrage des Kunden erhält dieser von uns ein auf seine Angaben angepasstes Angebot, welches für 2 Wochen verbindlich ist. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt erst nach Erhalt der Auftragserteilung und der von uns ausdrücklich zu erklärenden Auftragsbestätigung zustande.
2. Vertragsabschluss
Unsere Warenpräsentation auf unserer Homepage oder auf Handelsplattformen stellt keinen verbindlichen Antrag auf Abschluss eines Kaufvertrages dar. Vielmehr handelt es sich um eine unverbindliche Aufforderung im Online Shop Angebote zu erfragen und Waren zu bestellen. Nach Eingang einer Anfrage des Kunden erhält dieser von uns ein auf seine Angaben angepasstes Angebot, welches für 2 Wochen verbindlich ist. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und uns kommt erst nach Erhalt der Auftragserteilung und der von uns ausdrücklich zu erklärenden Auftragsbestätigung zustande.
3. Ausführung und Ausstattung
3.1. Ausführung und Ausstattung des Werkes (Ware) ergeben sich aus unserem Vertrag. In den von uns bereitgestellten Fundamentplänen und Bauzeichnungen enthaltene Angaben über die Oberfläche des Bodens, Höhenverhältnisse und sonstige örtliche Gegebenheiten außerhalb der geplanten baulichen Anlage sind nicht verbindlich und von uns nicht geschuldet. Insoweit sind – soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3.2. Angaben vom Verkäufer, Hersteller oder seinen Gehilfen- personenverschiedenen Dritten (z.B. Zwischenhändlern) zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind nicht verbindlich. Insoweit ist allein dieser Bauvertrag maßgeblich.
3.3. Sonderwünsche bzw. Abweichungen vom Bauvertrag sind möglich, wenn diese technisch möglich und baurechtlich zulässig sind und zwischen uns und dem Kunden eine Vereinbarung hierüber geschlossen wurde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind wir nicht verpflichtet Sonderwünsche zu berücksichtigen und sind berechtigt, die Leistungen nach Maßgabe dieses Bauvertrages nebst Ausführungsunterlagen und Bauzeichnungen auszuführen.
3.4. Unwesentliche Konstruktions-, Struktur-, Form- und Farbabweichungen, die aus einer Verbesserung der Technik, aus Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen resultieren, bleiben vorbehalten, sofern sie einem verständigen Erwerber zumutbar sind und dieser sie billigen würde. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Werkes (Ware) nicht mindern. Wir werden den Kunden möglichst vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten informieren.
3.5. Der von uns angebotene Bauantragsservice umfasst die Vorbereitung eines Bauantrages und ist kostenpflichtig. Die Kosten für den Bauantragsservice sind unserem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung selbst ist kundenseitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch die Kosten eines in Einzelfällen zu beauftragen öffentlich-rechtlich Vermessungsingenieurs sind kundenseitig zu tragen.
3. Ausführung und Ausstattung
3.1. Ausführung und Ausstattung des Werkes (Ware) ergeben sich aus unserem Vertrag. In den von uns bereitgestellten Fundamentplänen und Bauzeichnungen enthaltene Angaben über die Oberfläche des Bodens, Höhenverhältnisse und sonstige örtliche Gegebenheiten außerhalb der geplanten baulichen Anlage sind nicht verbindlich und von uns nicht geschuldet. Insoweit sind – soweit nicht zwischen den Vertragsparteien ausdrücklich etwas anderes geregelt ist – ausschließlich die tatsächlichen Verhältnisse maßgeblich.
3.2. Angaben vom Verkäufer, Hersteller oder seinen Gehilfen- personenverschiedenen Dritten (z.B. Zwischenhändlern) zur Beschaffenheit des Kaufgegenstandes sind nicht verbindlich. Insoweit ist allein dieser Bauvertrag maßgeblich.
3.3. Sonderwünsche bzw. Abweichungen vom Bauvertrag sind möglich, wenn diese technisch möglich und baurechtlich zulässig sind und zwischen uns und dem Kunden eine Vereinbarung hierüber geschlossen wurde. Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, sind wir nicht verpflichtet Sonderwünsche zu berücksichtigen und sind berechtigt, die Leistungen nach Maßgabe dieses Bauvertrages nebst Ausführungsunterlagen und Bauzeichnungen auszuführen.
3.4. Unwesentliche Konstruktions-, Struktur-, Form- und Farbabweichungen, die aus einer Verbesserung der Technik, aus Forderungen des Gesetzgebers oder behördlichen Auflagen resultieren, bleiben vorbehalten, sofern sie einem verständigen Erwerber zumutbar sind und dieser sie billigen würde. Abweichungen dürfen Güte, Wert und Gebrauchsfähigkeit des Werkes (Ware) nicht mindern. Wir werden den Kunden möglichst vor Ausführung der entsprechenden Arbeiten informieren.
3.5. Der von uns angebotene Bauantragsservice umfasst die Vorbereitung eines Bauantrages und ist kostenpflichtig. Die Kosten für den Bauantragsservice sind unserem jeweiligen Angebot zu entnehmen. Die öffentlich-rechtliche Baugenehmigung selbst ist kundenseitig bei der zuständigen Behörde zu beantragen und die damit verbundenen Kosten zu tragen. Auch die Kosten eines in Einzelfällen zu beauftragen öffentlich-rechtlich Vermessungsingenieurs sind kundenseitig zu tragen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift in der Auftragserteilung, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen. Etwaige nicht erteilte zivilrechtlichen Befugnisse zur Montage der Garage gehen zulasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Garage begründet kein Rücktrittsrecht.
4.2. Der Kunde ist für die öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zuständig. Uns und durch uns beauftragte Personen ist es durch den Kunden gestattet, sein Grundstück zwecks Auftragsabwicklung zu betreten, auch in Abwesenheit des Kunden. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die Grundstücksgrenzen, Baulinien und -höhen anzugeben und den zur Montage notwendigen Strom zu stellen. Im Vertrag enthalten ist die Anlieferung der Garage frei Bordsteinkante und – sofern beauftragt – die Montage. Die Zuwegung zum Montageort muss befestigt sein, es ist mindestens ein geschotterter verdichteter Boden bauseits vorzuhalten. Mehraufwand aufgrund einer unbefestigten Zuwegung werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat eine gefahr- und hindernisfreie Zufahrt zur Baustelle sowie eine geeignete Park- und Entlademöglichkeit sowie Erlaubnis für einen 12t LKW zu gewährleisten. Sollte zwischen Entladeposition des LKW und Montageort eine Entfernung von mehr als 25 Metern gegeben sein, zwischen LKW und Montageort Treppen von mehr als 2 Stufen vorhanden sein oder sonstige Hindernisse gegeben sein, die den Transport der Ware vom LKW zum Montageort nachhaltig beeinträchtigen, hat der Kunde uns dies spätestens bis zum Zeitpunkt der Produktionsfreigabe schriftlich mitzuteilen.
4.3. Der Kunde hat eine Lieferfreigabe in Form eines Abrufs der Garage zu erteilen. Nach dem Abruf der Garage wird diese produziert. Technische Änderungswünsche des Kunden können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Aufpreis berücksichtigt werden. Sofern der Kunde den Abruf der Garage erklärt, ohne dass ihm eine etwaig erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Garage vorliegt, so fällt das Risiko der Nichtgenehmigung in seine Sphäre. Auf eine Nichtgenehmigung kann sich der Kunde nach Abruf der Garage nicht berufen.
4.4 Das Fundament ist vom Kunden auf seine Kosten gemäß unseren Angaben zu fertigen. Der für uns tätige Monteur weist den Kunden vor der Montage auf etwaige Mängel an dem Fundament hin. Sofern der Kunde dennoch die Montage anordnet, können wir keine Gewährleistung für hieraus resultierende Mängel übernehmen. Bei der Montage muss das Fundament trocken, fest, ausgehärtet, eben, waagerecht, schnee- und eisfrei sowie frei zugänglich sein. Bei überpflasterten Fundamenten ist ein den Mehrleistungen entsprechender Montagezuschlag pro Garagenbox zu zahlen.
4.5 Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich sein, ist dies bauseits durch den Kunden rechtzeitig vor Montagebeginn vorzunehmen und aufzustellen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
4.1. Der Kunde erklärt mit seiner Unterschrift in der Auftragserteilung, dass er die alleinige Verfügungsgewalt über das Grundstück besitzt, auf dem die gelieferten Waren nach dem Vertrag montiert werden sollen. Etwaige nicht erteilte zivilrechtlichen Befugnisse zur Montage der Garage gehen zulasten des Kunden und berühren die Wirksamkeit des Vertrages nicht. Das Nichtvorliegen einer zivilrechtlichen Genehmigung zur Errichtung der Garage begründet kein Rücktrittsrecht.
4.2. Der Kunde ist für die öffentlich- und privatrechtlichen Genehmigungen zuständig. Uns und durch uns beauftragte Personen ist es durch den Kunden gestattet, sein Grundstück zwecks Auftragsabwicklung zu betreten, auch in Abwesenheit des Kunden. Der Kunde hat auf unsere Aufforderung hin die Grundstücksgrenzen, Baulinien und -höhen anzugeben und den zur Montage notwendigen Strom zu stellen. Im Vertrag enthalten ist die Anlieferung der Garage frei Bordsteinkante und – sofern beauftragt – die Montage. Die Zuwegung zum Montageort muss befestigt sein, es ist mindestens ein geschotterter verdichteter Boden bauseits vorzuhalten. Mehraufwand aufgrund einer unbefestigten Zuwegung werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Der Kunde hat eine gefahr- und hindernisfreie Zufahrt zur Baustelle sowie eine geeignete Park- und Entlademöglichkeit sowie Erlaubnis für einen 12t LKW zu gewährleisten. Sollte zwischen Entladeposition des LKW und Montageort eine Entfernung von mehr als 25 Metern gegeben sein, zwischen LKW und Montageort Treppen von mehr als 2 Stufen vorhanden sein oder sonstige Hindernisse gegeben sein, die den Transport der Ware vom LKW zum Montageort nachhaltig beeinträchtigen, hat der Kunde uns dies spätestens bis zum Zeitpunkt der Produktionsfreigabe schriftlich mitzuteilen.
4.3. Der Kunde hat eine Lieferfreigabe in Form eines Abrufs der Garage zu erteilen. Nach dem Abruf der Garage wird diese produziert. Technische Änderungswünsche des Kunden können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr ohne Aufpreis berücksichtigt werden. Sofern der Kunde den Abruf der Garage erklärt, ohne dass ihm eine etwaig erforderliche öffentlich- oder privatrechtliche Genehmigung zur Errichtung der Garage vorliegt, so fällt das Risiko der Nichtgenehmigung in seine Sphäre. Auf eine Nichtgenehmigung kann sich der Kunde nach Abruf der Garage nicht berufen.
4.4 Das Fundament ist vom Kunden auf seine Kosten gemäß unseren Angaben zu fertigen. Der für uns tätige Monteur weist den Kunden vor der Montage auf etwaige Mängel an dem Fundament hin. Sofern der Kunde dennoch die Montage anordnet, können wir keine Gewährleistung für hieraus resultierende Mängel übernehmen. Bei der Montage muss das Fundament trocken, fest, ausgehärtet, eben, waagerecht, schnee- und eisfrei sowie frei zugänglich sein. Bei überpflasterten Fundamenten ist ein den Mehrleistungen entsprechender Montagezuschlag pro Garagenbox zu zahlen.
4.5 Sollte aufgrund der örtlichen Gegebenheiten, die Errichtung eines Baugerüstes erforderlich sein, ist dies bauseits durch den Kunden rechtzeitig vor Montagebeginn vorzunehmen und aufzustellen.
5. Montage/ Abdichtung zum Boden/ Anschlussarbeiten
Die durch uns vorzunehmende Montage umfasst den Aufbau und die Verankerung mit dem bauseits gefertigten Fundament. Nicht umfasst sind eventuell erforderliche Abdichtungen, Isolierungen oder Versiegelungen zum Boden (d.h. zwischen Wandunterkante und Boden) oder zu angrenzenden Gebäuden sowie ein eventueller Anschluss an angrenzende Gebäude, hierfür hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Die von uns gelieferten Garagen können nicht in einen Erdhang gebaut werden; Der Leistungsumfang umfasst ebenfalls keine Elektroarbeiten.
5. Montage/ Abdichtung zum Boden/ Anschlussarbeiten
Die durch uns vorzunehmende Montage umfasst den Aufbau und die Verankerung mit dem bauseits gefertigten Fundament. Nicht umfasst sind eventuell erforderliche Abdichtungen, Isolierungen oder Versiegelungen zum Boden (d.h. zwischen Wandunterkante und Boden) oder zu angrenzenden Gebäuden sowie ein eventueller Anschluss an angrenzende Gebäude, hierfür hat der Kunde selbst Sorge zu tragen. Die von uns gelieferten Garagen können nicht in einen Erdhang gebaut werden; Der Leistungsumfang umfasst ebenfalls keine Elektroarbeiten.
6. Termine
6.1. Terminzusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden ist es gestattet 3 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich aufzufordern binnen angemessener Frist, von mindestens 2 Wochen, zu liefern, mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
6.2. Können auszuführende Arbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zu dem vertraglich festgehaltenen Wunsch des Kunden für den Lieferzeitpunkt ausgeführt werden, haben wir diese in einem Zeitraum zu erbringen, in dem Witterungsverhältnisse vorliegen, aufgrund derer eine fachgerechte Ausführung der ausstehenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei Streik, höherer Gewalt oder eines anderen, für uns unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignisses, verlängern sich mitgeteilte Liefertermine bis zum Wegfall des Hindernisses, welches zur Nichteinhaltung des Termins geführt hat.
6. Termine
6.1. Terminzusagen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich als verbindlicher Liefertermin bestätigt wurden; im Übrigen sind unsere Lieferfristen unverbindlich. Dem Kunden ist es gestattet 3 Wochen nach Überschreitung des unverbindlichen Liefertermins uns schriftlich aufzufordern binnen angemessener Frist, von mindestens 2 Wochen, zu liefern, mit Zugang der Aufforderung kommen wir in Verzug.
6.2. Können auszuführende Arbeiten jahreszeitlich bedingt nicht bis zu dem vertraglich festgehaltenen Wunsch des Kunden für den Lieferzeitpunkt ausgeführt werden, haben wir diese in einem Zeitraum zu erbringen, in dem Witterungsverhältnisse vorliegen, aufgrund derer eine fachgerechte Ausführung der ausstehenden Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei Streik, höherer Gewalt oder eines anderen, für uns unabwendbaren und von uns nicht zu vertretenden Ereignisses, verlängern sich mitgeteilte Liefertermine bis zum Wegfall des Hindernisses, welches zur Nichteinhaltung des Termins geführt hat.
7. Abnahme bei Montageverpflichtung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu findet am Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Besichtigung des Werkes statt. Die Besichtigung wird unsererseits durch einen für uns tätigen Monteur durchgeführt. Im Rahmen der Besichtigung benennt der Kunde ausstehende Restarbeiten und Mängel, damit wir in die Lage versetzt werden, diese zu beseitigen. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll geführt und vom Monteur und von dem Kunden unterzeichnet. In dem Protokoll sind alle bekannten und sichtbaren Mängel aufzuführen, auch soweit hierüber keine Einigkeit besteht.
7.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.3 Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens 14-tägigen, Frist auf und verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde in unserer Mitteilung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde und die Abnahme-Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
7.4 Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle einer unberechtigten Abnahmeverweigerung des Kunden berechtigt sind, Rechte gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. Schadensersatzansprüche, Rücktritt).
7. Abnahme bei Montageverpflichtung
7.1 Der Kunde ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Hierzu findet am Tag der Fertigstellung eine gemeinsame Besichtigung des Werkes statt. Die Besichtigung wird unsererseits durch einen für uns tätigen Monteur durchgeführt. Im Rahmen der Besichtigung benennt der Kunde ausstehende Restarbeiten und Mängel, damit wir in die Lage versetzt werden, diese zu beseitigen. Hierfür wird ein Abnahmeprotokoll geführt und vom Monteur und von dem Kunden unterzeichnet. In dem Protokoll sind alle bekannten und sichtbaren Mängel aufzuführen, auch soweit hierüber keine Einigkeit besteht.
7.2 Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
7.3 Fordern wir den Kunden nach Fertigstellung des Werks zur Abnahme innerhalb einer angemessenen, mindestens 14-tägigen, Frist auf und verweigert der Kunde die Abnahme ohne Angabe mindestens eines Mangels, gilt das Werk als abgenommen, sofern der Kunde in unserer Mitteilung besonders auf diese Folge hingewiesen wurde und die Abnahme-Voraussetzungen im Übrigen vorliegen.
7.4 Wir weisen darauf hin, dass wir im Falle einer unberechtigten Abnahmeverweigerung des Kunden berechtigt sind, Rechte gegenüber dem Kunden geltend zu machen (z.B. Schadensersatzansprüche, Rücktritt).
8. Zahlung
8.1 Die Vergütung umfasst die Herstellung der Garage inkl. Montage, jedoch nicht die Kosten der Fundamenterstellung und der Abdichtung zum Boden sowie den Bauantragservice (ohne behördliche Gebühren). Derartige Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und durch den Kunden zu vergüten.
8.2 Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss, erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis um 4,5 %. Der neue Preis gilt sodann für weitere 6 Monate. Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb dieser weiteren 6 Monaten, erhöht sich der sodann geltende Gesamtpreis um weitere 4,5 %. Nach dem Ablauf weiterer 6 Monaten ohne erteilte Produktionsfreigabe des Kunden ist zwischen dem Kunden und dem Unternehmen auf Verlangen des Unternehmens ein neuer Preis auf Basis der tagesaktuellen Listenpreise zu verhandeln (d.h. nach dem Ablauf von 18 Monaten).
8.3 Weist der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss nach, dass er einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat und auf eine Baugenehmigung wartet, wird die vorgenannte Regelung gemäß Ziff. 8.2 zur Preisanpassung vorerst ausgesetzt. Der Kunde hat auf schriftliches Verlangen des Unternehmens eine schriftliche Auskunft des Bauamtes über die Verzögerung der Baugenehmigung vorzulegen.
Nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss setzt die Regelung zur Preisanpassung gemäß Ziff. 8.2 wieder ein, so dass nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss ohne erteilte Produktionsfreigabe die erste Preiserhöhung nach Ziff. 8.2 eintritt (4,5 %). Im weiteren Verlauf wird dann nach der Regelung gemäß Ziff. 8.2 verfahren.
8.4 Bei einem Vertragsschluss über eine Garage in den Monaten Oktober bis Januar, findet die erste Preisanpassung in Abweichung zu Ziff. 8.2 erst nach 8 Monaten statt, im Übrigen wird nach Ziff. 8.2 verfahren.
8.5 Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung bei Abnahme fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
8.6 Wir sind berechtigt, Dritte zur Zahlungsentgegennahme mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen.
8.7 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen sieben Tage nach vorgenannter Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
8. Zahlung
8.1 Die Vergütung umfasst die Herstellung der Garage inkl. Montage, jedoch nicht die Kosten der Fundamenterstellung und der Abdichtung zum Boden sowie den Bauantragservice (ohne behördliche Gebühren). Derartige Nebenleistungen sind gesondert zu beauftragen und durch den Kunden zu vergüten.
8.2 Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb von 6 Monaten nach Vertragsschluss, erhöht sich der vereinbarte Gesamtpreis um 4,5 %. Der neue Preis gilt sodann für weitere 6 Monate. Erteilt der Kunde die Produktionsfreigabe nicht innerhalb dieser weiteren 6 Monaten, erhöht sich der sodann geltende Gesamtpreis um weitere 4,5 %. Nach dem Ablauf weiterer 6 Monaten ohne erteilte Produktionsfreigabe des Kunden ist zwischen dem Kunden und dem Unternehmen auf Verlangen des Unternehmens ein neuer Preis auf Basis der tagesaktuellen Listenpreise zu verhandeln (d.h. nach dem Ablauf von 18 Monaten).
8.3 Weist der Kunde innerhalb von drei Monaten nach Vertragsschluss nach, dass er einen Bauantrag bei der zuständigen Behörde gestellt hat und auf eine Baugenehmigung wartet, wird die vorgenannte Regelung gemäß Ziff. 8.2 zur Preisanpassung vorerst ausgesetzt. Der Kunde hat auf schriftliches Verlangen des Unternehmens eine schriftliche Auskunft des Bauamtes über die Verzögerung der Baugenehmigung vorzulegen.
Nach Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss setzt die Regelung zur Preisanpassung gemäß Ziff. 8.2 wieder ein, so dass nach dem Ablauf von 12 Monaten nach Vertragsschluss ohne erteilte Produktionsfreigabe die erste Preiserhöhung nach Ziff. 8.2 eintritt (4,5 %). Im weiteren Verlauf wird dann nach der Regelung gemäß Ziff. 8.2 verfahren.
8.4 Bei einem Vertragsschluss über eine Garage in den Monaten Oktober bis Januar, findet die erste Preisanpassung in Abweichung zu Ziff. 8.2 erst nach 8 Monaten statt, im Übrigen wird nach Ziff. 8.2 verfahren.
8.5 Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, ist die Vergütung bei Abnahme fällig. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.
8.6 Wir sind berechtigt, Dritte zur Zahlungsentgegennahme mit einer schriftlichen Vollmacht zu versehen.
8.7 Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen sieben Tage nach vorgenannter Fälligkeit in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
9. Rechte bei Mängeln
9.1 Alle Rechte des Kunden wegen Mängeln sind unter Angabe der Bauauftragsnummer geltend zu machen. Die Mängelrüge ist in Textform, also z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail an uns zu richten. Mündliche Mängelrügen sind ausgeschlossen.
9.2 Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Nur sofern und soweit diese fehlschlägt oder von uns verweigert wird, kann der Kunde die weiteren ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte geltend machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme des Werkes.
9. Rechte bei Mängeln
9.1 Alle Rechte des Kunden wegen Mängeln sind unter Angabe der Bauauftragsnummer geltend zu machen. Die Mängelrüge ist in Textform, also z.B. per Brief, Telefax oder E-Mail an uns zu richten. Mündliche Mängelrügen sind ausgeschlossen.
9.2 Der Kunde kann zunächst nur Nacherfüllung verlangen. Nur sofern und soweit diese fehlschlägt oder von uns verweigert wird, kann der Kunde die weiteren ihm kraft Gesetzes zustehenden Rechte geltend machen, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Die Verjährungsfrist für Mängel beginnt mit der Abnahme des Werkes.
10. Rücktritt
10.1 Der Kunde kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch dann vom Vertrag zurücktreten, falls sein ordnungsgemäß gestellter öffentlich-rechtlicher Bauantrag von der zuständigen Behörde nicht genehmigt wird und es uns nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe durch eine Anpassung des Produktes bzw. des Vertrages auszuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, uns den öffentlich-rechtlichen Ablehnungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Fotokopie zukommen zu lassen. Legt er den Ablehnungsbescheid nicht oder verspätet vor, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Ablehnungsbescheid vorlegt, der auf einen Bauantrag zurückzuführen ist, der nicht den originären Verwendungszweck der Nutzung einer Garage (Unterstellen eines Fahrzeugs) beinhaltet, sondern eine abweichende oder zweckentfremdete Nutzung der Garage vorsieht.
10.2 Wir sind neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch berechtigt, bei Streik, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern ein Hindernis nur von vorübergehender Natur ist oder von uns zu vertreten ist.
10. Rücktritt
10.1 Der Kunde kann zusätzlich zu den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch dann vom Vertrag zurücktreten, falls sein ordnungsgemäß gestellter öffentlich-rechtlicher Bauantrag von der zuständigen Behörde nicht genehmigt wird und es uns nicht möglich ist, die Ablehnungsgründe durch eine Anpassung des Produktes bzw. des Vertrages auszuräumen. Der Kunde verpflichtet sich, uns den öffentlich-rechtlichen Ablehnungsbescheid innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt in Fotokopie zukommen zu lassen. Legt er den Ablehnungsbescheid nicht oder verspätet vor, ist ein Rücktrittsrecht ausgeschlossen. Ein Rücktrittsrecht ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde einen Ablehnungsbescheid vorlegt, der auf einen Bauantrag zurückzuführen ist, der nicht den originären Verwendungszweck der Nutzung einer Garage (Unterstellen eines Fahrzeugs) beinhaltet, sondern eine abweichende oder zweckentfremdete Nutzung der Garage vorsieht.
10.2 Wir sind neben den gesetzlich geregelten Rücktrittsfällen auch berechtigt, bei Streik, höherer Gewalt, Naturkatastrophen und Rohstoffmangel vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nicht, sofern ein Hindernis nur von vorübergehender Natur ist oder von uns zu vertreten ist.
11. Schadensersatz
11.1 Ist der Kunde aus gesetzlichen Gründen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (insbesondere durch Rücktritt oder Anfechtung) berechtigt und verweigert auch nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Abnahme die Vertragsdurchführung, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 15% der Brutto-Auftragssumme zu zahlen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine ggf. eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen. Verlangt der Kunde später doch die Erfüllung des Vertrages, so wird der hier geltend gemachte Schadensersatz auf unseren Vergütungsanspruch/ Kaufpreis angerechnet.
11.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind und nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungsmaßnahmen, nachträgliche Einbauten oder Umbauten). Sollte der Kunde nach der Montage der Garage Einbauten oder Umbauten vorgenommen haben, in Kenntnis, dass die Garage einen Mangel aufweist, so kann er bei einer Rüge des Mangels nicht den Rück- und Wiedereinbau der Ein- oder Umbauten durch uns verlangen.
11.4 Im Falle von durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend der Anlieferung und Montage der Ware, die nach schriftlicher Terminabstimmung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen sowie etwaige Lagergebühren in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Kalendertag in Rechnung zu stellen, jedoch insgesamt nicht mehr als am Orte für die Lagerung der entsprechenden Ware üblich ist. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
11.5 Kommt der Kunde - im Falle vereinbarter Selbstabholung - seiner Verpflichtung zur Abholung der Garage innerhalb von 10 Werktagen ab schriftlich mitgeteiltem Bereitstellungstermin nicht nach, gilt 11.4. entsprechend. Ferner sind wir berechtigt nach Ablauf einer durch uns zu setzenden 14-tägigen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Etwaige Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
11.6. Nicht vorhersehbarer Mehraufwand an einer Baustelle, der in die Sphäre des Kunden fällt, kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern dies bei der Abnahme protokolliert wird; pro angefangene Stunde werden 149,00 € inkl. MwSt. fällig.
11.7. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die nach Ziff. 4.2 und 4.4, und entstehen uns hierdurch Schäden durch nutzlose Aufwendungen, u.a. für die Lieferung und Montage der Garage, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so können wir einen entsprechenden Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
11. Schadensersatz
11.1 Ist der Kunde aus gesetzlichen Gründen nicht zur Auflösung des Vertragsverhältnisses (insbesondere durch Rücktritt oder Anfechtung) berechtigt und verweigert auch nach Ablauf einer ihm von uns gesetzten 14-tägigen Nachfrist zur Abnahme die Vertragsdurchführung, hat der Kunde Schadensersatz in Höhe von 15% der Brutto-Auftragssumme zu zahlen. Dem Kunden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale sei. Uns bleibt vorbehalten, einen über diesen Pauschalbetrag hinausgehenden Schaden durch eine ggf. eingetretene Wertminderung der Ware ergänzend geltend zu machen. Verlangt der Kunde später doch die Erfüllung des Vertrages, so wird der hier geltend gemachte Schadensersatz auf unseren Vergütungsanspruch/ Kaufpreis angerechnet.
11.2 Schadensersatzansprüche des Kunden gegen uns sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Schäden, die aufgrund von Vorsatz- oder grober Fahrlässigkeit entstanden sind und nicht bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind solche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
11.3 Wir übernehmen keine Gewährleistung für Mängel, die auf bauseitigen Leistungen zurückzuführen sind (z.B. selbst erstellte Fundamente, bauseitige Abdichtungsmaßnahmen, nachträgliche Einbauten oder Umbauten). Sollte der Kunde nach der Montage der Garage Einbauten oder Umbauten vorgenommen haben, in Kenntnis, dass die Garage einen Mangel aufweist, so kann er bei einer Rüge des Mangels nicht den Rück- und Wiedereinbau der Ein- oder Umbauten durch uns verlangen.
11.4 Im Falle von durch den Kunden verschuldeten Verzögerungen betreffend der Anlieferung und Montage der Ware, die nach schriftlicher Terminabstimmung entstanden sind, sind wir berechtigt, unsere hierdurch entstandenen Mehraufwendungen in Rechnung zu stellen sowie etwaige Lagergebühren in Höhe von 0,3 % der Auftragssumme pro Kalendertag in Rechnung zu stellen, jedoch insgesamt nicht mehr als am Orte für die Lagerung der entsprechenden Ware üblich ist. Dem Kunden wird ausdrücklich gestattet nachzuweisen, dass im konkreten Fall ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.
11.5 Kommt der Kunde - im Falle vereinbarter Selbstabholung - seiner Verpflichtung zur Abholung der Garage innerhalb von 10 Werktagen ab schriftlich mitgeteiltem Bereitstellungstermin nicht nach, gilt 11.4. entsprechend. Ferner sind wir berechtigt nach Ablauf einer durch uns zu setzenden 14-tägigen Frist den Rücktritt vom Vertrag zu erklären. Etwaige Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
11.6. Nicht vorhersehbarer Mehraufwand an einer Baustelle, der in die Sphäre des Kunden fällt, kann dem Kunden in Rechnung gestellt werden, sofern dies bei der Abnahme protokolliert wird; pro angefangene Stunde werden 149,00 € inkl. MwSt. fällig.
11.7. Verletzt der Kunde schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, insbesondere die nach Ziff. 4.2 und 4.4, und entstehen uns hierdurch Schäden durch nutzlose Aufwendungen, u.a. für die Lieferung und Montage der Garage, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den wir zu vertreten haben, so können wir einen entsprechenden Ersatz unserer Aufwendungen verlangen.
12. Werksgarantie
12.1 Wir gewähren eine zehnjährige Werksgarantie auf die Funktion der Ware ab Auslieferung. Natürliche Abnutzung, chemische oder mechanische Beschädigungen und solche aufgrund höherer Gewalt sind von der Garantie ausgenommen, ebenso Beeinträchtigungen, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungs- oder Pflegehinweise zum Produkt zurückzuführen sind. Für Selbstmontagen oder nachträglich vom Kunden in Eigenarbeit eingebaute Türen, Fenster, Tore etc. wird keine Garantie übernommen. Garantieansprüche sind beschränkt auf eine kostenlose Reparatur oder die kostenlose Lieferung und den kostenlosen Einbau von Ersatzteilen. Ein Anspruch auf Neulieferung ist nicht Garantiebestandteil. Ebenso ist ein Rücktrittsrecht aus der Garantie ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Garantieansprüche sind nur gültig, sofern diese in Textform vereinbart worden sind. Die Garantie gilt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und – rechte für den Fall eines Mangels bei Gefahrübergang. Diese Ansprüche und Rechte bestehen im Gewährleistungsfall neben der Garantie, soweit nicht ausdrücklich Haftungsausschlüsse oder Einschränkungen nach Maßgabe dieser AGB entgegenstehen.
12.2 Garagen des Typs Basic sowie des Typs Premium als auch durch uns gelieferte Torantriebe sind von der zehnjährigen Werksgarantie ausgeschlossen. Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
12. Werksgarantie
12.1 Wir gewähren eine zehnjährige Werksgarantie auf die Funktion der Ware ab Auslieferung. Natürliche Abnutzung, chemische oder mechanische Beschädigungen und solche aufgrund höherer Gewalt sind von der Garantie ausgenommen, ebenso Beeinträchtigungen, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungs- oder Pflegehinweise zum Produkt zurückzuführen sind. Für Selbstmontagen oder nachträglich vom Kunden in Eigenarbeit eingebaute Türen, Fenster, Tore etc. wird keine Garantie übernommen. Garantieansprüche sind beschränkt auf eine kostenlose Reparatur oder die kostenlose Lieferung und den kostenlosen Einbau von Ersatzteilen. Ein Anspruch auf Neulieferung ist nicht Garantiebestandteil. Ebenso ist ein Rücktrittsrecht aus der Garantie ausgeschlossen. Darüber hinaus gehende Garantieansprüche sind nur gültig, sofern diese in Textform vereinbart worden sind. Die Garantie gilt unbeschadet der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche und – rechte für den Fall eines Mangels bei Gefahrübergang. Diese Ansprüche und Rechte bestehen im Gewährleistungsfall neben der Garantie, soweit nicht ausdrücklich Haftungsausschlüsse oder Einschränkungen nach Maßgabe dieser AGB entgegenstehen.
12.2 Garagen des Typs Basic sowie des Typs Premium als auch durch uns gelieferte Torantriebe sind von der zehnjährigen Werksgarantie ausgeschlossen. Es gilt das gesetzliche Gewährleistungsrecht.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
13. Erfüllungsort und Gerichtsstand
13.1 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist der Erfüllungsort ausschließlich unser Geschäftssitz.
13.2 Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag. Es findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
14.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
Für den Fall, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, also den Kauf zu Zwecken tätigen, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, haben Sie ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
14. Schlussbestimmungen
14.1 Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt
14.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen, sofern in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichts Anderes bestimmt ist, zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel.
Für den Fall, dass Sie Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind, also den Kauf zu Zwecken tätigen, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch Ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, haben Sie ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GARAGENRAMPE GmbH, Stieghorster Str. 115, 33605 Bielefeld, Tel.: 0521 - 99989620, Fax: 0521 - 99989649, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Falls Sie bereits Waren im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, so holen wir die Ware auf unsere Kosten ab. Haben Sie verlangt, dass unsere Dienst- und / oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienst- und/oder Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienst- und Werkleistungen entspricht.
Muster-WiderrufsformularWiderrufs:
An GARAGENRAMPE GMBH
Stieghorster Str. 115
33605 Bielefeld
Fax: 0521 – 999 896 49
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns am __________ abgeschlossenen Vertrag mit der Bauauftragsnummer _____________ über Lieferung und Montage einer Stahlelement-Systemgarage des Typs _____________.
Name des Verbrauchers:
Anschrift des Verbrauchers:
Datum:
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):
Vertrags-Nr.:
Vertragsschluss:
Stand: 04/2023
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht: Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (GARAGENRAMPE GmbH, Stieghorster Str. 115, 33605 Bielefeld, Tel.: 0521 - 99989620, Fax: 0521 - 99989649, E-Mail: [email protected]) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
Folgen des Widerrufs: Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas Anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Falls Sie bereits Waren im Zusammenhang mit diesem Vertrag erhalten haben, so holen wir die Ware auf unsere Kosten ab. Haben Sie verlangt, dass unsere Dienst- und / oder Werkleistungen während der Widerrufsfrist beginnen sollen, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu diesem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrages unterrichten, bereits erbrachten Dienst- und/oder Werkleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienst- und Werkleistungen entspricht.
Muster-WiderrufsformularWiderrufs:
An GARAGENRAMPE GMBH
Stieghorster Str. 115
33605 Bielefeld
Fax: 0521 – 999 896 49
E-Mail: [email protected]
Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns am __________ abgeschlossenen Vertrag mit der Bauauftragsnummer _____________ über Lieferung und Montage einer Stahlelement-Systemgarage des Typs _____________.
Name des Verbrauchers:
Anschrift des Verbrauchers:
Datum:
Unterschrift des Verbrauchers (nur bei Mitteilung auf Papier):
Vertrags-Nr.:
Vertragsschluss:
Stand: 04/2023